Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz (MitbestErgG)

Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz (MitbestErgG)
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7.8.1956 (BGBl I 707) m.spät.Änd. Regelt die  Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen ( Holding-Gesellschaft) der genannten Bereiche.
- 1. Geltungsbereich: Das MitbestErgG gilt für Holding-Gesellschaften, wenn der Gesamtumsatz des Konzerns, an dessen Spitze sie stehen, zu mehr als 50 Prozent von Unternehmen erbracht wird, die dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterliegen (Organtöchter der Montanindustrie). Es gilt nicht mehr, wenn in sechs aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- 2. Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern (erweiterter Aufsichtsrat 21 Mitglieder), wird paritätisch besetzt und durch ein „neutrales Mitglied“ ergänzt. Vier Arbeitnehmervertreter müssen Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunternehmen sein; drei Arbeitnehmervertreter werden von den Spitzenorganisationen der in den Konzernunternehmen vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Alle Arbeitnehmervertreter werden durch Wahlmänner der Belegschaft gewählt. Das „neutrale Mitglied“ wird entsprechend der Regelung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestellt.
- 3. Dem Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird, muss ein  Arbeitsdirektor angehören. Anders als beim Montan-Mitbestimmungsgesetz besteht hinsichtlich dieses Vorstandsmitglieds kein Vetorecht der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Mitbestimmung im Konzern — ⇡ Mitbestimmungsrechte im ⇡ Konzern. 1. Auf Unternehmensebene: In der Konzernspitze ist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat einzurichten, wenn die Zahl der Arbeitnehmer eines ⇡ Konzerns mehr als 2.000 beträgt und die sonstigen… …   Lexikon der Economics

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