- Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz (MitbestErgG)
- Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7.8.1956 (BGBl I 707) m.spät.Änd. Regelt die ⇡ Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen (⇡ Holding-Gesellschaft) der genannten Bereiche.- 1. Geltungsbereich: Das MitbestErgG gilt für Holding-Gesellschaften, wenn der Gesamtumsatz des Konzerns, an dessen Spitze sie stehen, zu mehr als 50 Prozent von Unternehmen erbracht wird, die dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterliegen (Organtöchter der Montanindustrie). Es gilt nicht mehr, wenn in sechs aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.- 2. Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern (erweiterter Aufsichtsrat 21 Mitglieder), wird paritätisch besetzt und durch ein „neutrales Mitglied“ ergänzt. Vier Arbeitnehmervertreter müssen Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunternehmen sein; drei Arbeitnehmervertreter werden von den Spitzenorganisationen der in den Konzernunternehmen vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Alle Arbeitnehmervertreter werden durch Wahlmänner der Belegschaft gewählt. Das „neutrale Mitglied“ wird entsprechend der Regelung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestellt.- 3. Dem Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird, muss ein ⇡ Arbeitsdirektor angehören. Anders als beim Montan-Mitbestimmungsgesetz besteht hinsichtlich dieses Vorstandsmitglieds kein Vetorecht der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite.
Lexikon der Economics. 2013.